RECHTSANWALT | FACHANWALT



Rechtsanwalt Meic Barth (Jahrgang 1965) studierte an der Universität Bremen Rechtswissenschaften und absolvierte in Hamburg das Referendariat. Im Jahr 1995 erfolgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Gründung der eigenen Kanzlei erfolgte im Jahre 1997. Rechtsanwalt Barth verfügt über 20 Jahre Berufserfahrung. Er hat sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie als Fachanwalt für Sozialrecht qualifiziert.

Herr Barth blickt auf eine langjährige Erfahrung als Referent in Schulungen für gesetzliche Arbeitnehmerinnenvertretungen von gewerkschaftsnahen als auch privaten Bildungsträgern zu unterschiedlichen kollektivrechtlichen Themen von Wahlvorstandsschulungen bis hin zu Grundlagenschulungen zum Einsatz gekommen.

Zudem ist er Mitglied des Berater und Sachverständigennetzwerkes der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie.

Durch die Dozententätigkeit im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung verfügt Rechtsanwalt Barth über ein hohes Maß an speziellem Wissen auf dem Gebiet der Betriebsverfassung, welches nicht jedem Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung steht. Ihm sind daher die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestens vertraut. Herrn Barth kennt den Betriebsratsalltag aufgrund seiner langjährigen Beratungstätigkeit aus nächster Nähe und weiß über die Sorgen, Nöte und Fragestellungen der Arbeitnehmervertreter bestens Bescheid. Er verfügt über einen umfangreichen Fundus an Lösungsansätzen und hält daher stets die passende betriebliche Lösung für seine Mandanten bereit.

Herr Barth besitzt zudem die Fähigkeit, nicht nur als Dozent auf dem Gebiet der betrieblichen Mitbestimmung Teilnehmern die z.T. sehr formalisierten und komplexen juristische Sachverhalte anschaulich zu vermitteln, sondern auch gerade auch in der alltäglichen Beratung für den einzelnen Mandanten.

Aber auch die Tätigkeit als Konfliktanwalt bei Betriebsrat-Bashing ist Herrn Rechtsanwalt Barth nicht unvertraut. Er hat in solchen Situationen die passenden Reaktionen für die Verteidigung der betroffenen Betriebsräte parat.


  • Die deutsche Wirtschaftsordnung kennt zwei Hauptakteure: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wegen der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer einen besonderen Schutz. Das Arbeitsrecht teilt sich in zwei verschiedene Rechtsbereiche:

    • Individual-Arbeitsrecht: Es regelt die Arbeitsbedingungen wie z.B. Arbeitszeit, Teilzeit und den Kündigungsschutz
    • Kollektiv-Arbeitsrecht: Es regelt das Verhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Kollektiv zu einem oder mehreren Arbeitgebern, z.B. durch Tarifverträge.

     

    Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen. In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.

    Der Betriebsrat ist Repräsentant aller Arbeitnehmer und hat allgemein die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Darüber hinaus hat der Betriebsrat spezielle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, vertrauensvoll und zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten.

    Dies hat das

    Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Beschlüssen festgestellt. Der nachfolgende Auszug

    aus dem Beschluss des BAG vom 21.04.1983 (Az.: 6 ABR 70/82) verdeutlicht die Position

    des BAG:

    ... Das geltende Arbeitsrecht wird auch durchgängig von zwei gegenüberstehenden Grundpositionen beherrscht, mit denen unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verfolgt werden. Ohne diesen Interessengegensatz wären im Übrigen gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmerseite an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus. Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen. Das wird durch § 2 Abs. 1 BetrVG sowie auch durch § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 76 BetrVG nur insoweit modifiziert, das anstelle möglicher Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation tritt. Dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine arbeitnehmerorientierte Tendenz der Interessenvertretung .... Damit ist höchstrichterlich festgestellt worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, der Betriebsrat einseitiger Vertreter der Interessen der Belegschaft ist.

     

    Alle wissen guten Rat,
    Nur nicht, wer ihn nötig hat.