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„Der Betriebsrat ist einseitiger Vertreter der Interessen der Belegschaft.“ Bundesarbeitsgericht vom 21.04.1983 - Az. 6 ABR 70/82



Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen. In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.

 

Der Betriebsrat ist Repräsentant aller Arbeitnehmer und hat allgemein die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Darüber hinaus hat der Betriebsrat spezielle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, vertrauensvoll und zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Beschlüssen festgestellt. Der nachfolgende Auszug aus dem Beschluss des BAG vom 21.04.1983, Az. 6 ABR 70/82 verdeutlicht die Position des BAG:

 

... Das geltende Arbeitsrecht wird auch durchgängig von zwei gegenüberstehenden Grundpositionen beherrscht, mit denen unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verfolgt werden. Ohne diesen Interessengegensatz wären im Übrigen gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmerseite an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus. Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen. Das wird durch § 2 Abs. 1 BetrVG sowie auch durch § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 76 BetrVG nur insoweit modifiziert, das anstelle möglicher Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation tritt. Dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine arbeitnehmerorientierte Tendenz der Interessenvertretung ....