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„Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht!“

Die deutsche Wirtschaftsordnung kennt zwei Hauptakteure: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wegen der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer einen besonderen Schutz. Das Arbeitsrecht teilt sich in zwei verschiedene Rechtsbereiche:

  • Individual-Arbeitsrecht: Es regelt die Arbeitsbedingungen des einzelnen Arbeitnehmers. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers (aber auch des Arbeitgebers) ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Hier gilt der Hauptgrundsatz „Lohn gegen Arbeit“! Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag werden von den Arbeitnehmerschutzgesetzen flankiert, wie bspw. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Sie versuchen die unterlegene Arbeitsvertragssituation des Arbeitnehmers als abhängig Beschäftigter ausgleichen und zu schützen
  • Kollektiv-Arbeitsrecht: Das kollektive Arbeitsrecht folgt aus der Koalitionsfreiheit, dem Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz, welche das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern darstellt, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Kern dieses Rechtes ist die Möglichkeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen. Sie schließen als Verhandlungspartner überbetriebliche Tarifverträge ab. Die Gewerkschaften versuchen dabei, in Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, einen möglichst großen Teil der Unternehmensgewinne als Lohn und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an die Belegschaft zu verteilen. Dagegen vertritt die Unternehmensführung die Interessen der Unternehmensinhaber und Aktionäre, die möglichst hohe Gewinne erwirtschaften will, als ausgeschüttete Dividende und neue betriebliche Investitionen. Diese Ausgangssituation beinhaltet das zentrale Konfliktfeld zwischen den Betriebsparteien. Die Frage der Gewinnverteilung in höhere Löhne oder höhere Gewinne ist die eine betriebspolitische Machtfrage, die je nach Sichtweise der Betriebsparteien entsprechend ihrer Interessenlage unterschiedlich beurteilt wird. Dabei ist auch eines recht deutlich hervorzuheben: Auch nur „starke“ Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände können für ihre Mitglieder entsprechend gute Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aushandeln. Die Stärke beider Interessenverbände ergibt sich jedoch wiederum auch nur aus der Anzahl ihrer Mitglieder.