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„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Art. 20 Abs. 1 GG („Sozialstaatsprinzip“)



Der Begriff sozial kommt aus dem französischen social, welches wiederum seinen Ursprung aus dem lateinischen socialis hat. Es steht für gesellschaftlich und im erweiterten Sinn auch für gemeinnützig, hilfsbereit und barmherzig.

Das deutsche Sozialrecht ist ein Teil des Öffentlichen Rechts und findet seine Rechtfertigung im Grundgesetz. Es ist damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger.

Seinen Ursprung hat das deutsche Sozialrecht in den 80er Jahren des 19 Jahrhundert. Aufgrund des Erstarken der Sozialdemokraten sah sich Kaiser Wilhelm I. auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck veranlasst, der Reichstag solle Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen. Daraufhin verabschiedete der deutsche Reichstag mehrere Gesetze zur sozialen Sicherung, u.a. die Reichsversicherungsordnung (RVO), die Krankenversicherung der Arbeiter -mit weitreichenden Leistungen wie ärztlicher Behandlung und Krankengeld- sowie die gesetzliche Unfallversicherung.

Das Sozialrecht lässt sich grob in zwei Teilbereiche untergliedern. Das Sozialrecht im engeren Sinne regelt die Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, wenn er mit eigenen Mitteln nicht mehr in der Lage ist, ein menschenwürdiges Dasein führen kann (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Opferentschädigung, Schwerbehindertenrecht (SGB IX), Kriegsopferfürsorge).

Als Sozialrecht im weiten Sinne gilt die sogenannte Sozialversicherung mit ihren fünf Säulen:

·        Arbeitslosenversicherung (ALV)

·        Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

·        Pflegeversicherung (PV)

·        Deutsche Rentenversicherung (RV)

·        Gesetzliche Unfallversicherung (UV)

Hier gilt in den Grundzügen das sogen. Versicherungsprinzip nach dem vereinfachten Motto, das nur diejenige Person eine Leistung beanspruchen kann, wenn diese selbst zuvor in die entsprechende Versicherung eingezahlt hat (z.B. Arbeitslosengeld I).